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Satzung der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V.

Die Satzung

Satzung DLRG OG Sprendlingen-Gensingen e.V. Fassung vom 21.03.2017

Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft – Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich, humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbindlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. ist eine Gliederung der DLRG e.V. Vereinsregister Berlin (Charlottenburg) Nr. 24198; innerhalb des DLRG Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Vereinsregister Mainz Nr. 1292 und des DLRG Bezirkes Rheinhessen e.V., Vereinsregister (Sitz des Vereinsregisters für den DLRG Bezirk Rheinhessen Nummer: ) der einzigen Fortsetzung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-RettungsGesellschaft e.V. Sie führt die Bezeichnung: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V.

(2) Die DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V., gegründet 1975, ist im Vereinsregister unter der Nr.: (20860) in Mainz eingetragen. Der Sitz ist Gensingen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

II. Zweck

§ 2 Zweck

(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes (Rettung aus Lebensgefahr) dienen.

(2) Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:

a. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im, am und auf dem Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

b. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

c. Ausbildung im Rettungsschwimmen,

d. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

e. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der Satzung DLRG OG Sprendlingen-Gensingen e.V. Fassung vom 21.03.2017 3 allgemeinen Gefahrenabwehr im Bereich der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V..

(3) Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die

a. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

b. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

c. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

d. Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Einsatztauchern, Bootsführern, Sprechfunkern und die Durchführung des Kleinkinderschwimmens, sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse. Aus- und Fortbildung für Hilfsmaßnahmen in Notfällen, sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

e. Zusammenarbeit mit den Institutionen auf Bezirks- und Landesebene,

f. Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen,

g. Mitwirkung im Rahmen der Rettungsdienstgesetze des Landes Rheinland-Pfalz.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Die DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Satzung DLRG OG Sprendlingen-Gensingen e.V. Fassung vom 21.03.2017 4 im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V., können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seinen Aufnahmeantrag die Satzung und Ordnungen der DLRG an und übernimmt alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(2) Der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. entscheidet auch über Aufnahme eines Mitgliedes, das bereits in einer anderen DLRG-Ortsgruppe Mitglied ist und überwechseln möchte. Der Vorstand der DLRG Ortsgruppe behält sich im besonderen Fall das Recht vor, sofern übergeordnete Fakten gegen eine(n) Aufnahme bzw. Übertritt sprechen, die Aufnahme bzw. den Übertritt in die DLRG Ortsgruppe Satzung DLRG OG Sprendlingen-Gensingen e.V. Fassung vom 21.03.2017 5 Sprendlingen-Gensingen e.V. abzulehnen.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e. V. gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.

§ 5 Ausübung der Rechte und Delegierte

(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. selbst aus und wird im DLRG Bezirk Rheinhessen e.V. durch die gewählten Delegierten der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. vertreten. Die Delegierten der Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. werden namentlich in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden. Das Nähere regelt die Satzung des DLRG Bezirks Rheinhessen e.V..

(2) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Bezirkstagung des DLRG Bezirks Rheinhessen e.V..

(3) Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass das jeweilige Mitglied die Erfüllung seiner Beitragspflichten sowie seiner sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. bis zur Eröffnung der jeweiligen Mitgliederversammlung nachgekommen ist. Die Ausübung des Stimmrechtes eines Mitglieds, das eine oder mehrere der vorgenannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist ausgeschlossen.

§ 6 Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG – Jugend Ortsgruppe SprendlingenGensingen regelt die Jugendordnung der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V., ersatzweise die Bezirksjugendordnung der Bezirksjugend des DLRG Bezirkes Rheinhessen e.V., ersatzweise die Landesjugend-ordnung der DLRG - Jugend Rheinland-Pfalz.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich, mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand mit einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schiedsordnung der DLRG.

(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied, ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG Ortsgruppe SprendlingenGensingen e.V. im Übrigen nicht verpflichtet wird.

(6)Der Übertritt in eine andere DLRG Ortsgruppe bedarf der schriftlichen Anzeige an den Vorstand. Der Übertritt wird wirksam, sobald der Nachweis der Mitgliedschaft in der anderen Ortsgruppe vorliegt. Hiermit endet die Mitgliedschaft in der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V.. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres.

§ 8 Beitrag

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu den bestimmten Zahlungsmodalitäten und Fristen zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.

IV. Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen

§ 9 Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen

(1) Gründung, Beschluss einer Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des DLRG Bezirk Rheinhessen e.V. und des DLRG Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.

(2) Sind bestimmte Sachverhalte in dieser Satzung nicht Satzung DLRG OG Sprendlingen-Gensingen e.V. Fassung vom 21.03.2017 8 geregelt, gelten insoweit die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

(3) Die DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. hat dem DLRG Bezirk Rheinhessen e.V. Niederschriften über deren Mitgliederversammlungen binnen zwei Monaten und Jahresberichte, insbesondere technische Berichte, den Jahresabschluss und die Vorstandsliste fristgerecht vorzulegen. Sie hat die festgesetzten Beitragsanteile unter Berücksichtigung der vom DLRG Bezirk Rheinhessen e.V. festgelegten Zahlungsmodalitäten und Fristen zu entrichten.

(4) Zur Wahrnehmung und der Berechtigung und Verpflichtung zur Beratung und bei gegebenen Anlass zur Überprüfung der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. durch den Vorstand des DLRG Bezirk Rheinhessen e.V. hat die DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Abschriften und Kopien der Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder deren Fertigung zuzulassen.

(5) Bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung sowie übergeordnete Satzungen und Ordnungen der DLRG ist der DLRG Bezirk Rheinhessen e.V. gegenüber der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. weisungsbefugt.

(6) Werden die vom Vorstand des DLRG Bezirk Rheinhessen e.V. erteilten Weisungen nicht befolgt, hat die DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. kein Stimmrecht. Dies gilt auch, wenn die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem DLRG Bezirk Rheinhessen e.V. bis zur Eröffnung der jeweiligen Bezirkstagung nicht erfüllt sind.

§ 10 DLRG-Stützpunkte

(1) Die DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. kann in ihrem Bereich DLRG-Stützpunkte bilden, wenn dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. förderlich und aus organisatorischen Gründen notwendig ist. Die Bildung von Stützpunkten bedarf der Zustimmung des Vorstandes der DLRG Bezirk Rheinhessen e.V.

(2) Der Stützpunkt ist durch einen Stützpunktleiter zu betreuen. Der Stützpunktleiter ist von der Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe SprendlingenGensingen e.V. zu wählen. Die Wahl bedarf der Zustimmung des DLRG Bezirk Rheinhessen e.V.. Die Amtszeit des Stützpunktleiters endet spätestens mit Beginn der Neuwahl des Vorstandes der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V..

(3) Zur Unterstützung des Stützpunktleiters können Mitarbeiter in sinngemäßer Anwendung des § 13 dieser Satzung vom Vorstand der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. ernannt werden.

V. Jugend

§ 11 Jugend

(1) Die DLRG Jugend Sprendlingen-Gensingen ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V..

(2) Die Bildung und Förderung einer Jugendorganisation in der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit, stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Satzung DLRG OG Sprendlingen-Gensingen e.V. Fassung vom 21.03.2017 10 Sprendlingen-Gensingen e.V. dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V..

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V., die von der Mitgliederversammlung der Jugend der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. beschlossen wird und der Zustimmung des Vorstandes der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. und des DLRG Bezirks Rheinhessen e.V. bedarf. Ersatzweise vollzieht sich Inhalt und Form der Jugendarbeit nach der Bezirksjugendordnung des DLRG Bezirk Rheinhessen e.V., wiederum ersatzweise nach der Landesjugendordnung des DLRG Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V..

(4) Im Jugendvorstand der Ortsgruppe ist der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. durch ein Mitglied stimmberechtigt vertreten. Im Vorstand der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. ist der Jugendvorstand der Ortsgruppe durch den Vorsitzenden der Jugend oder seinen Stellvertreter vertreten.

VI. Organe

Erster Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 12 Aufgabe

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe SprendlingenGensingen e.V..

(2) Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe SprendlingenGensingen e.V. verbindlich für alle Mitglieder der Ortsgruppe. Sie nimmt den Bericht der Revisoren und sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für:

a. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend und dessen Stellvertreter;

b. Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter;

c. Entlastung des Vorstandes;

d. Ernennung des Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.

e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die die Mitglieder ab dem Folgejahr bis zur Neufestsetzung zu zahlen haben sowie der Zahlungsmodalitäten und Fristen.

f. Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses;

g. Beschlussfassung über Anträge;

h. Satzungsänderungen;

i. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;

j. Entscheidung über die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V.;

k. Wahl der Delegierten, die die DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. bei allen ordentlichen und außerordentlichen Bezirkstagungen bis zur nächsten Bezirkstagung vertreten.

§ 13 Einberufung

(1) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Zur Mitgliederversammlung muss durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Sprendlingen- Satzung DLRG OG Sprendlingen-Gensingen e.V. Fassung vom 21.03.2017 12 Gensingen mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

(3) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ein, bestimmt deren äußeren Rahmen und leitet sie. Stehen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende für die Leitung nicht zur Verfügung, hat die Versammlung einen Versammlungsleiter zu wählen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(5) Eine Mitgliederversammlung kann auch durch den Vorstand des DLRG Bezirk Rheinhessen e.V. einberufen werden, wenn der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. einer entsprechenden Aufforderung durch den Vorstand des DLRG Bezirk Rheinhessen e.V. nicht in angemessener Frist nachgekommen ist. Die Einberufung ist zu begründen.

§ 14 Anträge

(1) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich oder in Textform spätestens zwei Wochen, Anträge zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher beim Vorstand eingereicht werden.

(2)Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Anträge bekannt zu geben.

(3) Anträge, die nach dem in Abatz 1 genannten Zeitpunkt eingehen oder in der Versammlung eingebracht werden (Dringlichkeitsanträge) können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit begründet wird und mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

(4) Dringlichkeitsanträge, die die Wahl des Vorstandes sowie der jeweiligen Vertreter, die Beitragsfestsetzung, Satzungsänderungen und die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. zum Inhalt haben, sind nicht zulässig.

§ 15 Beschlussfähigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 16 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.

§ 17 Stimmberechtigung

Jedes Mitglied der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. nach Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme.

§ 18 Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht 1/3 der anwesenden Stimmen geheime Abstimmung verlangt.

(2) Die Wahlen erfolgen geheim. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann außer im Falle des § 20 (4) Satz 1 offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.

(3) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.

Zweiter Abschnitt: Vorstand

§ 19 Geschäftsführung und Leitung

Der Vorstand leitet die DLRG Ortsgruppe SprendlingenGensingen e.V. im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorstand bilden:

a) 1.Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Kassenwart

d) Schriftführer

e) Leiter Ausbildung

f) stellv. Leiter Ausbildung

g) Arzt

h) stellv. Arzt

i) KKS-Referent

j) Leiter der Vereinskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

k) Pressewart neue Medien l) der Vertreter des Jugendvorstandes gem. § 11 (4).

m) Materialwart

Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende, Schatzmeister, stellvertretender Schatzmeister und die Leiter Ausbildung und Einsatz dürfen kein weiteres Amt im Vorstand bekleiden; den übrigen Mitgliedern des Vorstandes dürfen höchstens zwei Ämter übertragen werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden; jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern gilt als vereinbart, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes endet mit Rücktritt, Abwahl Satzung DLRG OG Sprendlingen-Gensingen e.V. Fassung vom 21.03.2017 16 oder Wahl eines Nachfolgers. Die Stimmberechtigung endet mit dem Rücktritt, der vollendeten Abwahl oder mit Beginn der Neuwahlen. Eine Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.

(4) Die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt geheim in getrennten Wahlgängen. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung widerspricht, kann in allen übrigen Fällen offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, beauftragt der Vorstand ein geeignetes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Ergänzungswahl oder Wahl eines Nachfolgers. Scheidet der Vorsitzende aus, ist eine Neuwahl durch eine Mitgliederversammlung unverzüglich durchzuführen.

(6) Der Vorstand kann auf Vorschlag der Leiter Ausbildung oder Einsatz Referatsleiter für besondere Aufgaben, z.B. Kleinkinderschwimmen, das Tauchwesen und/oder das Bootswesen bestellen und abberufen. Der Vorstand kann auf Vorschlag des Leiters Medizin Referatsleiter für besondere Aufgaben, z.B. EH/SAN oder Anti-Doping bestellen und abberufen. Ihre Bestellung endet spätestens mit Beginn der Neuwahl des Vorstandes.

(7) Der Vorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden schriftlich oder in Textform einzuladen; sind alle Mitglieder des Vorstands einverstanden, kann auf Ladungsfrist und auf das Erfordernis der Schriftform bzw. Textform für die Einladung verzichtet werden. Der Vertreter eines Mitgliedes des Vorstandes hat nur Stimmrecht, wenn das Mitglied des Satzung DLRG OG Sprendlingen-Gensingen e.V. Fassung vom 21.03.2017 17 Vorstandes nicht anwesend ist. Für die Beschlussfassung im Vorstand finden die § 13 und § 14, § 15, § 16 entsprechende Anwendung. Die vom Vorstand bestellten Referatsleiter können zu Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden und haben in ihrem Sachgebiet Rede und Antragsrecht. Über nicht in der Tagesordnung aufgeführt Angelegenheiten kann auf Beschluss der Mehrheit des Vorstandes beraten und beschlossen werden.

VII. Schiedsgerichtsbarkeit

§ 21 Aufgaben

Das bei dem DLRG Bezirk Rheinhessen e.V. gebildete Schiedsgericht ist auch innerhalb der DLRG Ortsgruppe SprendlingenGensingen e.V. für Verfahren nach der Schiedsordnung der DLRG zuständig. Näheres regelt die Satzung des DLRG Bezirk Rheinhessen e.V. sowie die Schiedsordnung der DLRG.

§ 22 Ordentlicher Rechtsweg

Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruchs ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereins- und verbandsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

VIII. Sonstige Bestimmungen

§ 23 Ordnungen und Richtlinien

(1) Die von den Organen und Gremien der Deutschen LebensRettungs-Gesellschaft e.V. erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

§ 24 Ehrungen

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V.

§ 25 Material

Das zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben benötigte DLRG Material wird von der DLRG vertrieben. Material, das nicht über die DLRG bezogen wird, muss der Gestaltungordnung (Standards) der DLRG entsprechen.

IX. Schlussbestimmungen

§ 26 Satzung Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen beschließt gem. § 12 (2)(h) die Mitgliederversammlung. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Die beabsichtigte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

(3) Der Vorstand des DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder dem Finanzamt oder der übergeordneten Gliederung aus Rechtsgründen gefordert werden, selbst zu beschließen. (4) Der Name DLRG kann von dem DLRG Bundesverband entzogen werden.

§ 27 Auflösung

(1) Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Sprendlingen-Gensingen e.V. kann nur einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Rheinhessen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, mit der Zweckbindung dieses für die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Bekämpfung des Ertrinkungstodes (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr gemäß § 52 Abs. 2 Ziff. 11 der Abgabenordnung) zu verwenden.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 21.03.2017 in Gensingen beschlossen worden.

(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister Mainz in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 08.08.1989, zuletzt geändert am 11.03.2014 außer Kraft.

Eckhard John

1. Vorsitzender

Andreas Günster

2. Vorsitzender

Katharina Maucher

Schriftführerin

 

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